- Geschrieben von Florian Günther
Satzung des Feuerwehrvereines Glauchau e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Feuerwehrverein Glauchau e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Glauchau und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Feuerwehrverein Glauchau hat die Aufgabe
a) das Feuerwehrwesen der Stadt Glauchau zu fördern,
b) für den Brandschutzgedanken zu werben,
c) interessierte Bürger für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d) Mittel zur Förderung des Feuerschutzes für den Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Glauchau zu beschaffen und weiterleiten,
d) die Jugendfeuerwehr zu fördern,
e) Brauchtum, Tradition und Kameradschaft zu pflegen.
§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
e) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(6) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Kassenwart
e) dem Schriftführer
f) einem Mitglied der Wehrleitung
g) einem Mitglied der Frauengruppe
(2) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über deren Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand soll i.d.R. monatlich tagen. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und ebenfalls vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(3) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
(4) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Kassenwart. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
(5) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Der Verein betreibt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen an die Stadt Glauchau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beitragsordnung des Feuerwehrverein Glauchau e.V.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2019
Inkrafttreten zum 01.01.2020
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder.
Die Beitragsordnung kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
§ 2 Zahlungsweise
Die festgesetzten Beiträge werden jeweils zum 31.März des laufenden Jahres erhoben.
Die Beiträge sind mit dem Verantwortlichen des jeweiligen Standortes zu begleichen.
Die Beitragszahlung erfolgt dann per Überweisung auf das Vereinskonto.
§ 3 Beitragshöhe - Jährlich
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Vereinsmitglieder bis zum 18. Lebensjahr 18.00 €
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Vereinsmitglieder ab dem 18. Lebensjahr 30.00 €
Mit Erreichen des 18.Lebensjahres zählt in dem Jahr der ermäßigte Beitrag.
§ 4 Säumnis
Im Säumnisfall wird das Mitglied nach 4 Wochen schriftlich gemahnt. Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht, gilt nach Ablauf von weiteren 4 Wochen der Austritt.
In der zweiten Mahnung ist auf die Folgen des Nichtzahlens hinzuweisen.
§ 5 Stundung
Auf Antrag kann der Vorstand die Stundung – im Falle sozialer Härten den Erlass der Beiträge für höchstens ein Jahr beschließen.
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